Die Stadt
- 1: Daten zur Stadt.
- 2: Die Stadtteile.
- 3: Sehenswertes Mostviertel.
- 4: Infrastruktur-DB.
- 5: Verkehr.
- 6: Stadtplan.
- 7: Tourismus / Gastgewerbe.
- 8: Historisches.
- 9: Sehenswertes.
- 10: Architektur.
- 11: Unser Leitbild.
- 12: Amstetten 2010+.
- 13: Stadterneuerung.
- 13.1: Energietag 2006.
- 13.2: Ybbsuferweg.
- 13.3: "Erlebnis Mitmensch".
- 13.4: Masterplan.
- 13.5: Verkehrskonzept.
- 13.6: Dorferneuerung UHN.
- 14: Ämter und Behörden.
- 15: Krankenanstalten und Apotheken.
- 16: Kirchen und Pfarren.
- 17: Politik in Amstetten.
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Dorferneuerung UHN - Statuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Dorferneuerung Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth".
(2) Er hat seinen Sitz in 3363 Ulmerfeld-Hausmening und erstreckt seine
Tätigkeit auf die Ortsteile Ulmerfeld, Hausmening und Neufurth der
Stadtgemeinde Amstetten.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt: die Verwirklichung der gemeinsamen kulturellen und
sozialen Interessen der Dorfgemeinschaft, die sich aus der
Ortsbevölkerung, den ansässigen und den mit dem Ort
verbundenen Menschen zusammensetzt. Im Rahmen dieses Zieles
soll die Dorferneuerung unterstützt und weiterentwickelt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen :
a) Maßnahmen der Dorferneuerung
b) Veranstaltungen kultureller Art; Verbesserung der
sozialen Bedingungen und Beziehungen der Allgemeinheit
c) Maßnahmen zur Entwicklung und Festigung des
Zusammengehörigkeitsbewusstseins der Bevölkerung aller Altersgruppen)
Entwicklung und Gestaltung der Ortschaft; Mitarbeit an Maßnahmen der
Gemeindeentwicklung zur Verbesserung der Lebensqualität im Ort und der
Region durch soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Maßnahmen
e) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Vereinigungen,
die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen; Vertretung der Interessen
der örtlichen Gemeinschaft gegenüber anderen Körperschaften
f) Maßnahmen zur Information des vom Vereinsziel erfassten
Personenkreises
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beiträge der Mitglieder
b) Geld- und Sachspenden
c) Bausteinaktionen
d) Flohmärkte und Basare
e) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder
privater Institutionen
f) Veranstaltungen
g) Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung)
h) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder)
j) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen...
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können physische wie juristische Personen
werden. Folgende Unterscheidung ist vorgesehen: Ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.
(4) Verdienten Mitgliedern kann auf Antrag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft
verliehen werden. Diese kann auch mit einer Ehrenfunktion
ausgestattet werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme ordentlicher oder außerordentlicher
Mitglieder entscheidet das Leitungsorgan (Vorstand).
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Vor Entstehung des Vereines erfolgt die Aufnahme von
Mitgliedern durch die Vereinsgründer nur vorläufig;
diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt
oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines
Kalendervierteljahres zulässig und erfolgt durch schriftliche
Anzeige an den Vorstand. Die Anzeige muss mindestens vier
Wochen vor dem Austrittstermin zugegangen sein;
erfolgt sie später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
maßgeblich.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur
aus wichtigen Gründen und mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
Wichtige Gründe sind beispielsweise:
a) grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der
Vereinsorgane;
b) unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner-
und außerhalb des Vereines;
c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
trotz erfolgter schriftlicher Mahnung.
4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats
nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung, eine
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus
den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung
über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen
Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die
festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und
sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien
zurückzustellen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut
oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen
an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht sowie
aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung
richten sich nach § 9 Abs 5.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines
nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was
Ansehen und Vereinszweck schädigt. Die Mitglieder haben
dieses Statut und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der, Mitgliedsbeiträge
verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind:
a) Mitgliederversammlung (§§ 9 f)
b) Leitungsorgan (§§ 11 ff)
c) Koordinationsausschuss (§ 14)
d) Rechnungsprüfer (§ 15)
e) Schiedsgericht (§ 16)
(2) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs 1 lit b, c, d
beträgt zwei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der
neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand (Leitungsorgan) innerhalb von vier Wochen einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von
mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder,
d) auf Verlangen des Rechnungsprüfers.
(3) Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand
sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher
unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens
eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich und von
mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben
einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen
in Beratung genommen werden.
(5) Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und
passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner
des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet,
das 14. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag
ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme;
das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die Funktionen
des Obmannes, Finanzreferenten, Schriftführers und ihrer
Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte
aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die
Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht
beschlussfähig, findet eine viertel Stunde später eine
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
(7) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist,
soweit in diesem Statut nichts anderes vorgesehen ist,
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Eine Änderung dieses Statuts bedarf einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der
Obmann oder sein Stellvertreter. Ist dieser verhindert,
führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des
Vereines. Der Mitgliederversammlung steht das Recht zu,
in allen Vereinsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen.
Folgende Beschlüsse sind der Mitgliederversammlung
vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und der Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) einschließlich
der Vermögensübersicht;
b) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene
Funktionsperiode;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und
der Rechnungsprüfer;
d) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von
Mitgliedern durch den Vorstand;
e) Beschlussfassung über die Änderung dieses Statutes;
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
g) Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge
sowie der Beitragszahlungszeiträume;
h) Verleihung und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft.
(2) Die Mitgliederversammlung ist befugt, die Zuständigkeit
gemäß Abs 1 lit h dem Vorstand zu übertragen.
§ 11 Leitungsorgan
(1) Das Leitungsorgan (auch Vorstand genannt) besteht aus
a) stimmberechtigten Mitgliedern:
1. Obmann und seine Stellvertreter;
2. Schriftführer und sein Stellvertreter;
3. Finanzreferent und sein Stellvertreter;
4. Vorsitzender des Koordinationsausschusses und sein
Stellvertreter;
b) Der Vorstand hat das Recht, Mitglieder mit beratender
Stimme beizuziehen, das sind
1. Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten (zB
Rechtsangelegenheiten, Marketing, Bildung,Veranstaltungen,
Frauenfragen etc)
2. Beiräte.
(2) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder
ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte
der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der
Neuwahl eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der
Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere
Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen
(Beiräte). Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder erforderlich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter, mindestens viermal jährlich einberufen.
Den Vorsitz führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte
seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes
(bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag.
(6) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod,
Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die
Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt, der dem
Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.
Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der
Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären.
(7) Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil.
§ 12 Aufgaben des Leitungsorganes
(1) Das Leitungsorgan (Vorstand) hat den Verein mit der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters im Rahmen
dieses Statutes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zu führen.
(2) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht
einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:
a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
b) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende
Veranstaltungen zu organisieren;
c) das Vereinsvermögen zu verwalten; ein Budget zu erstellen;
bei Eingehen von Verpflichtungen auf die finanziellen Möglichkeiten
des Vereines Bedacht zu nehmen;
d) den Beitragszahlungszeitraum festzulegen;
e) eine (außer-)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
und dieser über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten;
f) innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Rechenjahres eine
Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) und eine Vermögensübersicht zu erstellen
g) auf die Feststellungen im Prüfungsbericht zu reagieren und
Gebarungsmängel unverzüglich zu beseitigen; die Mitglieder
über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen zu informieren;
h) Statutenänderungen anzuzeigen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Leitungsorgane
(1) Die Mitglieder des Vorstandes (Leitungsorgan) sind dem
Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorganes anzuwenden.
(2) Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner
Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereines nach außen
gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der
Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,
sind vom Obmann und einem weiteren stimmberechtigten volljährigen
Vorstandsmitglied, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vom
Obmann und dem Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.
Im Verhinderungsfalle hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
durch in Abs. 3 genannten Organe erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen
Organes fallen, in eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen
zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Organ.
(6) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der
Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße
Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat
insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein
oder einzelnen Zweigstellen (Sektionen) zusammenhängende
finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden.
Er ist dem Obmann und/oder seinen Stellvertretern sowie
den Rechnungsprüfern gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft
zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(8) Die Referenten und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein
oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem
Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand
kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein
zu vertreten.
(9) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten
Organe deren Stellvertreter.
§ 14 Koordinationsausschuss
(1) Zur Beratung des Vorstandes in allen die verschiedenen
Projekte des Vereines betreffenden Angelegenheiten kann ein
Koordinationsausschuss eingerichtet werden.
(2) Der Koordinationsausschuss besteht aus den
Gruppensprechern der einzelnen Projektgruppen.
(3) Der Koordinationsausschuss wählt einen Vorsitzenden
und einen Stellvertreter, welche von der Mitgliederversammlung
zu bestätigen sind. Sie haben Sitz und Stimme im Vorstand.
(4) Der Koordinationsausschuss wird von seinem Vorsitzenden,
im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter nach Bedarf
einberufen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
diese bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
§ 15 Rechnungsprüfer
(1) Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt,
eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem
Vorstand angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
(3) Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von vier Monaten nach
Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) und der
Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfung
betrifft:
(a) die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens
(b) die statutengemäße Verwendung der Mittel
(c) eine Stellungnahme zu ungewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben,
insbesondere zu In-sich-Geschäften, wenn Vorstandsmitglieder mit
dem eigenen Verein einen Vertrag abschließen.
(4) Die Rechnungsprüfer haben eine Bestandsgefährdung dann, wenn
die eingegangenen Verpflichtungen die vorhandenen Mittel
übersteigen, aufzuzeigen.
(5) Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten,
den das Leitungsorgan, und falls vorhanden, das Aufsichtsorgan erhält.
Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die aufgezeigten Mängel
beseitigt und Maßnahmen gegen die aufgezeigte Bestandsgefährdung
getroffen werden.
(6) Das Leitungsorgan informiert die Mitglieder über die Prüfung. Erfolgt
diese Information im Rahmen einer Mitgliederversammlung, sind
die Rechnungsprüfer in die Berichterstattung einzubinden.
(7) Wenn das Leitungsorgan auf die Prüfungsfeststellungen nicht oder
unzureichend reagiert und informiert, müssen die Rechnungsprüfer
vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, erfolgt die Einberufung
der Mitgliederversammlung durch die Rechnungsprüfer. In dieser
Mitgliederversammlung sind von den Rechnungsprüfern die
Gebarungsmängel bzw. die Bestandsgefährdung darzustellen.
(8) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane
einzuladen und sind berechtigt, an diesen mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(9) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe
sinngemäß.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten.
(2) Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen
Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass
jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über
die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand zwei Mitglieder
als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer
zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmen
gleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder
mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen
und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist,
steht für Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten
nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes, der
ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).
(5) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes
endgültig.
§ 17 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert der Jugendabteilung der Stadtgemeinde Amstetten zu übertragen, die es für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Ulmerfeld - Hausmening - Neufurth im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde die freiwillige Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen (§ 28 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002).
Zuletzt bearbeitet: 02.06.2006, 11:26 Uhr
